Grenzbepflanzung: diesen Grenzabstand müssen Sie einhalten
Anpflanzungen im grenznahen Bereich von Grundstücken geben oft Anlass zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Manch ein Grundstückseigentümer möchte die Gartenfläche ausnutzen und geht bei der Anpflanzung eines Baumes bis an die Grundstücksgrenze. Andere unterschätzen einfach das Wachstum der Gehölze. Erreichen die Pflanzen dann eine Größe, durch die sich der Nachbar gestört fühlt, kann es zum Streit kommen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Rechtslage geschaffen, die solche Konflikte zu vermeiden sucht.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Lage
- Messung des Grenzabstandes
- Gesetze und Regelungen der einzelnen Bundesländer
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
- Hessen
- Niedersachsen (mit Bremen)
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Pflanzungen direkt auf der Grundstücksgrenze
- Ersatzanpflanzungen bei einer Hecke
- Ansprüche geltend machen
Rechtliche Lage
Um einen nachbarrechtlichen Konflikt zu vermeiden, sollten die Vorschriften der Bundesländer über den Grenzabstand von Bäumen, Hecken und Sträuchern beachtet werden. Diese Grenzabstandsvorschriften sind in den landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen genauer beschrieben. Die festgelegten Abstände zur Grenze des Nachbargrundstückes gelten aber nicht nur für gesetzte Anpflanzungen, sondern auch für Wildwuchs.
Messung des Grenzabstandes
Die Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen gelten sowohl für Sträucher als auch für einen Baum oder eine Hecke. Einige Bundesländer haben auch Abstände für Hopfen und Weinreben mit aufgenommen. Mit Stauden und anderen Pflanzen müssen Sie übrigens keinen Grenzabstand einhalten. Der erforderliche Abstand zur Grundstücksgrenze richtet sich nach der Höhe des Gehölzes. Mit dem Abstand wird die kürzeste Verbindung zur Grenzlinie beschrieben. Gemessen wird:
- bei einem Baum: in der Mitte des Stammes
- bei einem Strauch oder Hecke: ab dem Trieb gemessen, der der Grenze am nächsten steht
- Hopfen- und Weinstöcke: ab der Hopfenstange oder dem Steigdraht
- maßgeblich ist die Stelle, an der der Trieb oder Stamm aus dem Boden kommt
- Verzweigungen oberhalb der Erde bleiben unberücksichtigt
- Stammneigungen werden nicht berücksichtigt
Ausnahmen:
- Für Gewächse hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung gelten keine Grenzabstandsregeln, insofern diese die Einfriedung nicht oder nicht maßgeblich überragen.
- Die meisten Bundesländer verlangen keinen Abstand zu öffentlichen Straßen und Plätzen
- Die Abstände bei der Grenzbepflanzung gelten jedoch nicht für Uferbepflanzungen, zum Schutz von Abhängen und Böschungen.
- Andere Regelungen gelten in den meisten Bundesländern für Grundstücke mit Wäldern, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke oder Flächen mit Schienenverkehr.
Gesetze und Regelungen der einzelnen Bundesländer
Im Einzelfall kann es notwendig sein, bei der Grenzbepflanzung die Vorschriften noch einmal im Detail anzusehen, da dort beispielsweise einzelne Baum- und Straucharten nach Wuchshöhe klassifiziert sind. Im Zweifelsfall sollte immer fachmännischer Rat eingeholt werden.
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg hat eine gesetzliche Regelung über den Grenzabstand von Anpflanzungen im Nachbarrecht aufgenommen, um hierdurch mit einer verlässlichen Rechtslage ein gutes Nachbarschaftsverhältnis zu fördern.
- großwüchsige Bäume (über 12 m): 8,00 m
- mittelgroße, schmale Bäume (bis 12 m): 4,00 m
- Obstbäume über 4 Meter Wuchshöhe: 3,00 m
- Kernobst- und Steinobstbäume mit Maximalhöhen von 4 Metern: 2,00 m
- andere Gehölze ähnlicher Ausdehnung (bis maximal 4 m): 2,00 m
- Straucharten bis 1,8 Meter Wuchshöhe: 0,50 m
- Straucharten über 1,8 Meter Wuchshöhe: 2,00 m
- Hecke bis 1,8 m Höhe: 0,50 m
- Hecke über 1,8 m: 0,5 m + Mehrhöhe über 1,80 m
- Spaliere bis 1,8 m Höhe: kein Abstand notwendig
- Spaliere über 1,8 m: Mehrhöhe über 1,80 m
- Beerenobststräucher und -stämme: 0,50 m
- Rosen, Ziersträucher und andere Kleingehölze: 0,50 m
Bayern
In Bayern kann der Eigentümer eines Grundstückes verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück größere Pflanzen in einem bestimmten Abstand angepflanzt werden. Bei der Grenzbepflanzung gelten weiterhin folgende Gesetzmäßigkeiten:
- Bäume, Sträucher, Hecken, Weinstöcke unter 2 Meter Wuchshöhe: 0,50 m Abstand
- alle Pflanzen über 2 Meter: mindestens 2,00 m Abstand
- hierzu gehören auch Weinreben und Hopfenstöcke, die an Gerüsten nach oben geleitet werden
Berlin
In Berlin ist der Grenzabstand für Pflanzen jedoch etwas detaillierter beschrieben. Hier werden schließlich einzelne Baumarten mit Abständen zur Nachbargrenze versehen. Im § 27 des Nachbarschaftsgesetzes sind die Baum- und Straucharten im Einzelnen aufgelistet. Generell gilt:
- stark wachsende Baumarten: 3,00 m Mindestabstand
- hochstämmige Obstbäume: 1,00 m
- alle anderen Baumarten: 1,50 m
- Straucharten: 0,50 m
- Hecke über 2 Meter Wuchshöhe: mindestens 1,00 m
- Hecke unter 2 Meter Höhe: 0,50 m
Brandenburg
In Brandenburg gelten für Grundstücke außerhalb des Waldes folgende Vorschriften für den Grenzabstand bei Anpflanzungen über 2 m regelmäßiger Wuchshöhe:
- Obstbäume: 2,00 m
- sonstige Bäume: 4,00 m
- für alle Gehölze gilt: mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Boden
- der doppelte Abstand gilt gegenüber landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Grundstücken
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg wurden bis heute keine landesrechtlichen Vorschriften zum Grenzabstand von Bepflanzungen erlassen. In Bremen und Hamburg gilt im Allgemeinen die Rechtslage des Bundeslandes Niedersachsen zur Grenzbepflanzung.
Hessen
Das Nachbarrechtsgesetz in Bundesland Hessen schreibt vor, dass der Eigentümer beim Pflanzen eines Baumes oder Strauches auf seinem Grundstück folgenden Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten muss:
- sehr stark wachsende Park- und Alleebäume: mindestens 4,00 m Abstand
- stark wachsende Allee- und Parkbäume: 2,00 m
- Kernobstbäume auf stark wachsender Unterlage, Süßkirschen und veredelte Walnussbäume: 2,00 m
- alle übrigen Baumarten: 1,50 m
- stark wachsende Ziersträucher: 1,00 m
- Brombeersträucher: 1,00 m
- Hecke über 2 m Höhe: 0,75 m
- Hecke bis zu 2 m Höhe: 0,50 m
- sonstige Ziersträucher: 0,50 m
- Hecke bis zu 1,2 m: 0,25 m
Niedersachsen (mit Bremen)
Die Bestimmungen für den Grenzabstand gelten für Sträucher, eine Hecke und einen Baum. Je nach Wuchshöhe der Anpflanzung sind Mindestabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten, die sich wie folgt aufgliedern:
- bis zu 1,2 m Wuchshöhe: 0,25 m
- bis 2 m Höhe: 0,50 m
- ab 2 m bis 3 m Höhe: 0,75 m
- bis 5 m Höhe: 1,25 m
- bis 15 m Höhe: 3,00 m
- über 15 m Höhe: 8,00 m
Nordrhein-Westfalen
Wo Menschen eng zusammenleben, muss jeder Nachbar Rücksicht nehmen. Das gilt auch für die Grenzbepflanzung in Nordrhein-Westfalen. Für Gehölze und Rebstöcke ist von den Nachbargrundstücken indes folgender Abstand einzuhalten:
- stark wachsende Baumarten: 4,00 m
- alle übrigen Baumarten: 2,00 m
- stark wachsende Ziersträucher: 1,00 m
- alle übrigen Ziersträucher: 0,50 m
- Kernobstbäume auf stark wachsender Unterlage, Süßkirschen, Walnussbäume und Esskastanien: 2,00 m
- Kernobstbäume auf mittelstark wachsender Unterlage, sowie Steinobstbäume (ausgenommen Süßkirschbäume): 1,50 m
- einzelne Rebstöcke: 0,50 m
- Kernobstbäume auf schwach wachsender Unterlage: 1,00 m
- Brombeersträucher: 1,00 m
- alle übrigen Beerenobststräucher: 0,50 m
Rheinland-Pfalz
Eigentümer eines Grundstückes oder auch deren Nutzer haben in Rheinland-Pfalz folgend Grenzabstand bei Pflanzungen einzuhalten:
- sehr großwüchsige Baumarten: 4,00 m
- stark wachsende Baumarten: 2,00 m
- alle übrigen Baumarten: 1,50 m
- Hecke bis 1,0 Meter Höhe: 0,25 m
- Hecke bis 1,5 Meter Höhe: 0,50 m
- großwüchsige Sträucher: 1,00 m
- alle anderen Sträucher: 0,50 m
- Hecke bis 2,0 Meter Höhe: 0,75 m
- Hecke über 2,0 Meter Höhe: 0,75 m + Mehrhöhe zu 2,0 m
Saarland
Wer im Saarland ein Grundstück besitzt oder bewirtschaftet, muss folgende Abstände bei der Grenzbepflanzung einhalten:
- sehr stark wachsende Baumarten: 4,00 m
- Hecke bis 1,5 Meter Höhe: 0,50 m
- stark wachsende Baumarten: 2,00 m
- alle sonstigen Bäume: 1,50 m
- stark wachsende Straucharten: 1,00 m
- Hecke bis 1,0 Meter Höhe: 0,25 m
- alle sonstigen Staucharten: 0,50
- Hecke über 1,5 Meter Höhe: 0,75 m
Sachsen
Hingegen sind in Sachsen die Abstandsregelungen zum Nachbargrundstück sehr übersichtlich. Es gilt:
- Abstände aller Baum- und Straucharten sowie einer Hecke mit Wuchshöhen über 2 Meter: 2,00 m
- alle Gehölze bis 2 Meter Wuchshöhe: 0,50 m
Sachsen-Anhalt
Für die Grenzbepflanzung für Grundstücke in Sachsen-Anhalt gilt für einen Baum, einen Strauch oder eine Hecke folgender Grenzabstand:
- bis zu einer Höhe von 1,5 Meter: 0,50 m
- bis zu einer Höhe von 3 Meter: 1,00 m
- alles über 15 Meter Wuchshöhe: 6,00 m
- bis zu einer Höhe von 5 Meter: 1,25 m
- bis zu einer Höhe von 15 Meter: 3,00 m
Schleswig-Holstein
Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstückes in Schleswig-Holstein hat mit Anpflanzungen von über 1,20 Meter Höhe folgenden Abstand zur Grenze einzuhalten:
Grenzabstand = ein Drittel der endgültigen Wuchshöhe des Gehölzes
Thüringen
Das Bundesland Thüringen hat folgende Gesetze für die Grenzbepflanzung und deren Abstand zum Nachbargrundstück erlassen:
- sehr stark wachsende Baumarten: 4,00 m
- Hecken über 2 Meter: 0,75 m + Mehrhöhe über 2,00 m
- Hecken bis 2 Meter Höhe: 0,75 m
- stark wachsende Baumarten: 2,00 m
- alle sonstigen Bäume: 1,50 m
- stark wachsende Straucharten: 1,00 m
- sonstige Straucharten: 0,50 m
- Hecken bis 1 Meter Höhe: 0,25 m
- Hecken bis 1,5 Meter: 0,50 m
Pflanzungen direkt auf der Grundstücksgrenze
Für Hecken, die als Grenzbepflanzung zwischen zwei Grundstücken angelegt sind, gilt keine Regelung zum Grenzabstand. Steht ein Strauch oder Baum direkt auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich demzufolge um einen Grenzbaum. Dabei kommt es bei einem Baum maßgeblich auf den Stamm an, und zwar, wo dieser aus der Erde austritt. Gleichgültig ist, ob die Grundstücksgrenze mittig oder seitlich durch den Stamm verläuft. Früchte und Holz eines Grenzbaumes stehen auf jeden Fall beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu. Jeder der beiden Nachbarn kann außerdem die Beseitigung des Baumes verlangen, insofern dieser nicht als Grenzzeichen dient. Dieselbe Regelung gilt weiterhin für einen Grenzstrauch.
Insofern die Zweige oder die Wurzeln eines Grenzbaumes oder Grenzstrauches eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung hervorrufen (beispielsweise eine Beschädigung der Abwasserrohre) dürfen diese entfernt werden. Heruntergefallene Samen oder Laub stellen jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung dar.
Ersatzanpflanzungen bei einer Hecke
Sollen einzelne Pflanzen einer durchgehenden Hecke ersetzt oder nachgepflanzt werden, weil diese abgestorben sind, so dürfen sie wieder in die Reihe eingepflanzt werden. Dies gilt auch, wenn die Heckenreihe den vorgeschriebenen Abstand zur Grenze nicht einhält. In diesem Fall jedoch nur dann, wenn die Verjährungsfrist für die Beseitigung bereits verstrichen ist. Wird jedoch die gesamte Hecke oder große Teile davon erneuert oder neu angelegt, so muss der gesetzlich geltende Abstand eingehalten werden.
Ansprüche geltend machen
Wird der vorgeschriebene Abstand zur Grenze nicht eingehalten, dann kann der Nachbar die Beseitigung beziehungsweise den Rückschnitt des Baumes, Strauches oder der Hecke auf die zulässige Höhe verlangen. Dabei ist es nicht relevant, ob es zu einer Einschränkung durch das Gewächs kommt oder nicht. Ein solcher Anspruch kann jedenfalls formlos geltend gemacht werden. Was Sie aber nicht tun dürfen, ist, das Gehölz selbst zurückschneiden.
Verjährung
Wird ein Anspruch auf eine Beseitigung oder einen Rückschnitt bei einer Verletzung des Grenzabstandes nicht geltend gemacht, verjährt er schließlich automatisch nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt übrigens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abstandsverletzung erkennbar wird.